Verordnung über die wiederkehrende Prüfung sicherheitstechnischer Gebäudeausrüstungen in baulichen Anlagen im Land Brandenburg (Brandenburgische Sicherheitstechnische Gebäudeausrüstungs-Prüfverordnung – BbgSGPrüfV)

Vom 1. September 2003
(GVBl.II/03 S.557)
§ 2, 6 geändert durch Verordnung zur Änderung der Brandenburgischen Sicherheitstechnischen
Gebäudeausrüstungs-Prüfverordnung vom 26. Januar 2004
(GVBl.II/04 S.122)

Auf Grund des § 80 Abs. 1 Nr. 1 und 2 der Brandenburgischen Bauordnung vom 16. Juli 2003 (GVBl. I S. 210) verordnet der Minister für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr:

§ 1
Anwendungsbereich

Diese Verordnung gilt für die Prüfung sicherheitstechnischer Gebäudeausrüstungen in

  1. Verkaufsstätten nach der Brandenburgischen Verkaufsstätten-Bauverordnung,

  2. Versammlungsstätten nach der Brandenburgischen Versammlungsstättenverordnung,

  3. Krankenhäusern und Pflegeheimen nach der Brandenburgischen Krankenhaus- und Pflegeheim-Bauverordnung,

  4. Beherbergungsstätten nach der Brandenburgischen Beherbergungsstättenbau-Verordnung,

  5. Mittel- und Großgaragen nach der Brandenburgischen Garagen- und Stellplatzverordnung,

  6. Hochhäusern im Sinne des § 2 Abs. 3 der Brandenburgischen Bauordnung,

  7. sonstigen Sonderbauten,

soweit sicherheitstechnische Gebäudeausrüstungen durch Verordnungen auf Grund der Bauordnung vorgeschrieben sind oder im Einzelfall durch die Bauaufsichtsbehörde gefordert werden.

 § 2
Prüfungen

Folgende sicherheitstechnische Gebäudeausrüstungen müssen vor der ersten Inbetriebnahme der baulichen Anlage, unverzüglich nach einer wesentlichen Änderung sowie mindestens alle zwei Jahre durch bauaufsichtlich anerkannte Sachverständige auf ihre Beschaffenheit, Wirksamkeit und Betriebssicherheit geprüft werden:

  1. maschinelle Lüftungsanlagen, ausgenommen solche, die einzelne Räume im selben Geschoss unmittelbar ins Freie be- oder entlüften,

  2. CO-Warnanlagen,

  3. Rauchabzugsanlagen sowie maschinelle Anlagen zur Rauchfreihaltung,

  4. automatische Feuerlöschanlagen, nicht automatische Feuerlöschanlagen mit nassen Steigleitungen oder Druckerhöhungsanlagen,

  5. Brandmelde- und Alarmierungsanlagen,

  6. sicherheitstechnische elektrische Anlagen und Einrichtungen.

Lüftungsanlagen in Wohngebäuden, die auf Grund des Schornsteinfegergesetzes wiederkehrend geprüft werden, unterliegen nicht der wiederkehrenden Prüfung durch bauaufsichtlich anerkannte Sachverständige.

§ 3
Prüfungsberechtigung

(1) Die Prüfungen nach § 2 werden durch bauaufsichtlich anerkannte Sachverständige für sicherheitstechnische Gebäudeausrüstungen ausgeführt.

(2) Abweichend von Absatz 1 können die Prüfungen nach § 2 in baulichen Anlagen kommunaler Gebietskörperschaften durch den Leiter der Berufsfeuerwehr der kommunalen Gebietskörperschaft durchgeführt werden. Die Befugnis nach Satz 1 erstreckt sich nicht auf die baulichen Anlagen, die zum Sondervermögen, Treuhandvermögen oder zu wirtschaftlichen Unternehmen der kommunalen Gebietskörperschaft gehören.

(3) Abweichend von Absatz 1 können die Prüfungen nach § 2 in baulichen Anlagen gewerblicher Betriebe oder Einrichtungen mit einer nach § 15 Abs. 2 des Brandschutzgesetzes staatlich anerkannten Werkfeuerwehr unter Verantwortung des hauptberuflichen Leiters der Feuerwehr durchgeführt werden. Die Befugnis nach Satz 1 erstreckt sich nicht auf die baulichen Anlagen anderer Betriebe oder Einrichtungen.

(4) Der Leiter der Feuerwehr darf die Prüfung nur durchführen, wenn er selbst oder der mit der Durchführung der Prüfung beauftragte Mitarbeiter der Feuerwehr die für die Prüfung sicherheitstechnischer Gebäudeausrüstungen erforderlichen Fachkenntnisse und Erfahrungen gemäß § 10 der Brandenburgischen Bausachverständigenverordnung nachweisen kann.

§ 4
Umfang der Prüfung, weitere Aufgaben

Die nach § 2 zur Prüfung berechtigten Personen sind verpflichtet,

  1. die ordnungsgemäße Beschaffenheit, Wirksamkeit und Betriebssicherheit der sicherheitstechnischen Gebäudeausrüstungen eigenverantwortlich zu prüfen,

  2. die Prüfungen selbst durchzuführen; sie dürfen befähigte und zuverlässige Hilfskräfte nur in solchem Umfang hinzuziehen, wie sie deren Tätigkeit überwachen können,

  3. dem Bauherrn oder Betreiber die festgestellten Mängel mitzuteilen und sich von der Beseitigung der Mängel zu überzeugen und

  4. der Bauaufsichtsbehörde auf Verlangen Auskunft über ihre Prüfungen zu erteilen und die Unterlagen hierüber vorzulegen.

§ 5
Pflichten der Bauherren oder Betreiber

(1) Die Prüfungen nach § 2 sind vom Bauherrn oder Betreiber rechtzeitig zu veranlassen. Für die Prüfungen sind die nötigen Vorrichtungen und fachlich geeigneten Arbeitskräfte bereitzustellen und die erforderlichen Unterlagen bereitzuhalten.

(2) Der Bauherr oder der Betreiber der sicherheitstechnischen Gebäudeausrüstung hat die bei der Prüfung festgestellten Mängel in einer angemessenen Frist, bei konkreter Gefahr für die Sicherheit unverzüglich, zu beseitigen und die Beseitigung dem bauaufsichtlich anerkannten Sachverständigen mitzuteilen.

(3) Der Bauherr oder der Betreiber hat die Berichte über die Prüfungen mindestens fünf Jahre aufzubewahren und der Bauaufsichtsbehörde auf Verlangen vorzulegen.

§ 6
Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 79 Abs. 3 Nr. 1 der Brandenburgischen Bauordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 2 die vorgeschriebenen Prüfungen nicht oder nicht spätestens binnen drei Monaten nach Ablauf der Frist nach § 2 Satz 1 durchführen lässt. Der Bauherr oder Betreiber kann nach § 79 Abs. 3 Nr. 1 der Brandenburgischen Bauordnung mit einer Geldbuße bis zu 10 000 Euro belegt werden.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 79 Abs. 3 Nr. 1 der Brandenburgischen Bauordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 5 Abs. 1 die Prüfung nicht rechtzeitig veranlasst oder entgegen § 5 Abs. 2 Mängel nicht fristgerecht oder unverzüglich abstellt. Der Bauherr oder Betreiber kann nach § 79 Abs. 3 Nr. 1 der Brandenburgischen Bauordnung mit einer Geldbuße bis zu 10 000 Euro belegt werden.

§ 7
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Brandenburgische Technische-Anlagen-Prüfverordnung vom 21. Juli 1998 (GVBl. II S. 533) außer Kraft.

Potsdam, den 1. September 2003