Verordnung über bauaufsichtliche Anforderungen an Krankenhäuser
und Pflegeheime im Land Brandenburg
(Brandenburgische Krankenhaus- und Pflegeheim-Bauverordnung – BbgKPBauV) *)

Vom 21. Februar 2003
(GVBl.II/03 S.140)
geändert durch Artikel 6 der Verordnung vom 23. März 2005
(GVBl.II/05 S.160)

 

Auf Grund des § 88 Abs. 1 und 2 der Brandenburgischen Bauordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. März 1998 (GVBl. I S. 82) verordnet der Minister für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr:

Inhaltsübersicht

Teil 1
Allgemeine Vorschriften

§ 1  Geltungsbereich
§ 2  Begriffe

Teil 2
Allgemeine Bauvorschriften

Abschnitt 1
Bauteile und Baustoffe

§ 3  Bauteile
§ 4  Dämmstoffe, Unterdecken und Verkleidungen
§ 5  Brandabschnitte 

Abschnitt 2
Rettungswege 

§ 6  Führung der Rettungswege
§ 7  Notwendige Flure
§ 8  Treppen
§  9 
Türen

Teil 3
Technische Einrichtungen 

§ 10 Sicherheitsstromversorgungsanlagen und Blitzschutzanlagen
§ 11 Sicherheitsbeleuchtung und Rufanlagen
§ 12  Aufzüge
§ 13  Feuerlöscheinrichtungen und -anlagen
§ 14  Brandmelde- und Alarmierungsanlagen, Brandmelder- und Alarmzentrale, Brandfallsteuerung
          der Aufzüge
§ 15  Besondere Anforderungen an Räume mit erhöhter Brandgefahr

Teil 4
Betriebsvorschriften

§ 16   Rettungswege, Flächen für die Feuerwehr
§ 17    Brandschutzordnung, Feuerwehrpläne

Teil 5
Zusätzliche Bauvorlagen, Prüfungen

§ 18 Zusätzliche Bauvorlagen 
§ 19 Prüfungen 

Teil 6
Schlussvorschriften

§ 20  Anwendung auf bestehende Krankenhäuser und Pflegeheime
§ 21  Gleichwertigkeit
§ 22  In-Kraft-Treten

Teil 1
Allgemeine Vorschriften

 § 1
Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für den Bau und den Betrieb von Krankenhäusern und Pflegeheimen. Sie gilt nicht für Tageskliniken und Praxen.

§ 2
Begriffe

(1) Krankenhäuser sind bauliche Anlagen mit Einrichtungen, in denen durch ärztliche und pflegerische Hilfeleistungen Krankheiten, Leiden oder Körperschäden untersucht oder behandelt werden oder Geburtshilfe geleistet wird und in denen die zu versorgenden Personen untergebracht, verpflegt und gepflegt oder behandelt werden. Zu den Krankenhäusern zählen auch sonstige Einrichtungen mit entsprechender Zweckbestimmung, wie Fachkrankenhäuser, Reha-Kliniken, Krankenhäuser des Straf- oder Maßregelvollzugs und Krankenhäuser der Bundeswehr.

(2) Pflegeheime sind bauliche Anlagen, in denen die zu versorgenden pflegebedürftigen Personen untergebracht, gepflegt und verpflegt werden. Hierzu zählen insbesondere Altenpflege- und Behindertenheime.

(3) Intensivbereiche sind Gebäude oder Gebäudeteile von Krankenhäusern oder Pflegeheimen, die vom Träger der Einrichtung dazu bestimmt sind, überwiegend solche kranke oder pflegebedürftige Personen aufzunehmen, die in außergewöhnlichem Maß Behandlung, Pflege und Überwachung benötigen.

Teil 2
Allgemeine Bauvorschriften

Abschnitt 1
Bauteile und Baustoffe

§ 3
Bauteile

(1) Tragende Bauteile, wie Wände, Pfeiler, Stützen und Decken, müssen feuerbeständig, in erdgeschossigen Gebäuden feuerhemmend sein.

(2) Trennwände zwischen Bettenzimmern und zwischen Bettenzimmern und anderen Räumen müssen in Krankenhäusern mindestens feuerhemmend, in Pflegeheimen mindestens hochfeuerhemmend sein.

(3) Außenwände mehrgeschossiger Gebäude müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.

(4) Die Außenwände zwischen übereinanderliegenden Öffnungen verschiedener Geschosse müssen so ausgebildet sein, dass ein Feuerüberschlag ausreichend lang verhindert wird.

§ 4
Dämmstoffe, Unterdecken und Verkleidungen

(1) Dämmstoffe müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.

(2) Verkleidungen an Wänden müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.

(3) Unterdecken und Verkleidungen an Decken müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.

(4) Unterkonstruktionen, Halterungen und Befestigungen von Unterdecken und Verkleidungen nach den Absätzen 2 und 3 müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. In den Hohlräumen hinter Unterdecken und Verkleidungen dürfen Kabel und Leitungen nur in Installationsschächten oder Installationskanälen aus nichtbrennbaren Baustoffen verlegt werden.

§ 5
Brandabschnitte

(1) Pflegebereiche müssen in jedem Geschoss mindestens zwei getrennte Brandabschnitte haben. Die Brandabschnitte müssen durch Brandwände getrennt sein. Die Brandabschnitte müssen im Zuge der Rettungswege mit den benachbarten Brandabschnitten unmittelbar verbunden sein.

(2) Jeder Brandabschnitt muss einen notwendigen Treppenraum haben. Die Brandabschnitte dürfen nicht durch offene Treppenräume verbunden sein.

(3) Die Brandabschnitte sind so zu bemessen, dass zusätzlich alle Personen aus dem größten benachbarten Brandabschnitt vorübergehend aufgenommen werden können. Die Nutzbarkeit der Rettungswege darf durch die zusätzlich aufgenommenen Rollstühle, Betten und Tragen nicht beeinträchtigt werden.

Abschnitt 2
Rettungswege

§ 6
Führung der Rettungswege

(1) Krankenhäuser und Pflegeheime müssen so errichtet werden und ausgestattet sein, dass die Rettung kranker oder pflegebedürftiger Personen ins Freie, in einen benachbarten Brandabschnitt oder einen anderen sicheren Bereich im Gefahrenfall durch das eigene Personal in wenigen Minuten durchgeführt werden kann.

(2) Zu den Rettungswegen gehören insbesondere die frei zu haltenden Gänge und Rampen, die Ausgänge aus Gemeinschaftsräumen, die notwendigen Flure und notwendigen Treppen, die Ausgänge ins Freie, die als Rettungsweg dienenden Balkone, Dachterrassen und Außentreppen sowie die Rettungswege im Freien auf dem Grundstück.

(3) Krankenhäuser und Pflegeheime müssen in jedem Geschoss mit Aufenthaltsräumen mindestens zwei voneinander unabhängige bauliche Rettungswege haben. Die Führung beider Rettungswege innerhalb eines Geschosses durch einen gemeinsamen notwendigen Flur ist zulässig. Stichflure bis zu 10 m Länge sind zulässig.

(4) Rettungswege dürfen durch Foyers oder Hallen zu Ausgängen ins Freie geführt werden, wenn für jedes Geschoss mindestens ein weiterer von dem Foyer oder der Halle unabhängiger baulicher Rettungsweg vorhanden ist.

(5) Ausgänge und Rettungswege müssen durch Sicherheitszeichen dauerhaft und gut sichtbar gekennzeichnet sein.

§ 7
Notwendige Flure

(1) Wände notwendiger Flure müssen in Krankenhäusern mindestens feuerhemmend, in Pflegeheimen mindestens hochfeuerhemmend sein und aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.

(2) Die lichte Breite notwendiger Flure muss in Pflegeheimen mindestens 1,60 m betragen. Die lichte Breite notwendiger Flure muss in Krankenhäusern sowie in Intensivbereichen von Pflegeheimen mindestens 2,25 m betragen. Für notwendige Flure, die nur dem Personal zugänglich sind, genügt eine lichte Breite von 1,20 m.

(3) Die lichte Breite notwendiger Flure darf durch Türen, Handläufe und Einbauten nicht eingeengt werden.

(4) Notwendige Flure müssen Fenster oder Rauchabzugsanlagen haben, die so beschaffen sind, dass sie im Brandfall Rauch ohne Gefahr für andere Räume abführen können.

§ 8
Treppen

(1) Notwendige Treppen müssen feuerbeständig sein. Für notwendige Treppen als Außentreppen genügen nichtbrennbare Baustoffe.

(2) Notwendige Treppen und dem allgemeinen Besucherverkehr dienende Treppen müssen geschlossene Tritt- und Setzstufen haben; dies gilt nicht für Außentreppen. Wendeltreppen sind unzulässig.

(3) Die lichte Breite notwendiger Treppen muss mindestens 1,50 m betragen.

(4) Notwendige Treppenräume müssen an ihrer obersten Stelle einen Rauchabzug haben.

§ 9
Türen

(1) In Brandwänden müssen Türen feuerbeständig, rauchdicht und selbstschließend sein.

(2) In raumabschließenden Innenwänden, die feuerbeständig sein müssen, müssen Türen mindestens feuerhemmend, rauchdicht und selbstschließend sein.

(3) In raumabschließenden Innenwänden, die hochfeuerhemmend sein müssen, müssen Türen mindestens rauchdicht und selbstschließend sein.

(4) In raumabschließenden Innenwänden, die feuerhemmend sein müssen, müssen Türen mindestens dichtschließend und vollwandig sein.

(5) Die lichte Breite der Türen von Aufenthaltsräumen und der Türen im Zuge von Rettungswegen muss mindestens 0,90 m betragen. In Krankenhäusern und in Intensivbereichen von Pflegeheimen muss die lichte Breite der Türen, durch die Kranke liegend befördert werden, mindestens 1,25 m betragen.

(6) Türen in Rettungswegen müssen in Fluchtrichtung aufschlagen und dürfen keine Schwellen haben. Die Türen müssen jederzeit von innen leicht und in voller Breite geöffnet werden können. Die Türen, die wegen einer sicheren Unterbringung von Personen verschlossen gehalten werden, müssen im Gefahrenfall durch das Personal ohne Zeitverzug geöffnet werden können.

(7) Pendeltüren und Schiebetüren sind im Zuge von Rettungswegen unzulässig, dies gilt nicht für automatische Schiebetüren, die die Rettungswege nicht beeinträchtigen.

(8) Türen, die selbstschließend sein müssen, dürfen offen gehalten werden, wenn sie Einrichtungen haben, die bei Raucheinwirkung ein selbsttätiges Schließen der Türen bewirken; sie müssen auch von Hand geschlossen werden können.

Teil 3
Technische Einrichtungen

§ 10
Sicherheitsstromversorgungsanlagen und Blitzschutzanlagen

(1) Krankenhäuser und Pflegeheime müssen eine Sicherheitsstromversorgungsanlage haben, die bei Ausfall der allgemeinen Stromversorgung den Betrieb der sicherheitstechnischen Anlagen und Einrichtungen übernimmt, insbesondere der

  1. Sicherheitsbeleuchtung,

  2. automatischen Feuerlöschanlagen und Druckerhöhungsanlagen für die Löschwasserversorgung,

  3. Rauchabzugsanlagen,

  4. Brandmeldeanlagen,

  5. Alarmierungsanlagen und Rufanlagen.

(2) Sicherheitsstromversorgungsanlagen von Krankenhäusern müssen einen mindestens dreistündigen Betrieb gewährleisten und so beschaffen sein, dass die Stromunterbrechung bei Ausfall der allgemeinen Stromversorgung nicht länger als 15 Sekunden andauert.

(3) Krankenhäuser und Pflegeheime müssen Blitzschutzanlagen haben, die auch die sicherheitstechnischen Einrichtungen schützen (äußerer und innerer Blitzschutz).

§ 11
Sicherheitsbeleuchtung und Rufanlagen

(1) Rettungswege und Räume für die Untersuchung, Behandlung, Unterbringung und Pflege müssen eine Sicherheitsbeleuchtung haben, die auch die Sicherheitszeichen beleuchtet.

(2) Bettenzimmer, Wasch-, Bade- und Toilettenräume müssen eine Rufanlage haben, mit der das Personal benachrichtigt werden kann. Die Rufanlage muss von jedem Bett aus betätigt werden können. Der Ruf muss mindestens im Dienstzimmer des Pflegepersonals optisch und akustisch wahrnehmbar sein.

§ 12
Aufzüge

(1) Mehrgeschossige Krankenhäuser und Pflegeheime müssen eine ausreichende Zahl von Aufzügen haben.

(2) In Pflegeheimen muss eine ausreichende Zahl von Aufzügen für den Transport von Tragen geeignet sein; ab 100 Betten sind mindestens zwei Aufzüge erforderlich.

(3) In Krankenhäusern und in Pflegeheimen mit Intensivbereichen muss eine ausreichende Zahl von Aufzügen für den Transport von Betten geeignet sein (Bettenaufzüge); in Krankenhäusern sind mindestens zwei Bettenaufzüge erforderlich. Mehrere Bettenaufzüge sind so im Gebäude anzuordnen, dass im Gefahrenfall ein Brandabschnitt mit einem nicht durch Feuer und Rauch gefährdeten Bettenaufzug erreicht werden kann.

§ 13
Feuerlöscheinrichtungen und -anlagen

(1) Gebäude sind mit geeigneten Feuerlöschern in ausreichender Zahl auszustatten. Die Feuerlöscher sind gut sichtbar und leicht zugänglich anzubringen.

(2) In jedem Brandabschnitt muss an geeigneter Stelle in der Nähe des notwendigen Treppenraums eine trockene Steigleitung oder ein Wandhydrant angebracht sein.

(3) Foyers oder Hallen, durch die Rettungswege führen, müssen eine automatische Feuerlöschanlage haben.

(4) Räume mit erhöhter Brandgefahr, wie Räume, in denen mit offenem Feuer oder brennbaren Flüssigkeiten umgegangen wird, Laboratorien, Werkstätten, Desinfektionsräume, Filmarchive oder Lagerräume für Medikamente oder brennbare Flüssigkeiten müssen eine dafür geeignete automatische Feuerlöschanlage haben. Satz 1 gilt entsprechend für Einrichtungen, von denen besondere Brandgefahren ausgehen.

(5) Automatische Feuerlöschanlagen müssen an eine Brandmelderzentrale angeschlossen sein.

§ 14
Brandmelde- und Alarmierungsanlagen, Brandmelder- und Alarmzentrale,
Brandfallsteuerung der Aufzüge

(1) Krankenhäuser und Pflegeheime müssen Brandmeldeanlagen mit automatischen und nichtautomatischen Brandmeldern haben.

(2) Krankenhäuser und Pflegeheime müssen Alarmierungsanlagen haben, mit denen das Betriebspersonal alarmiert werden kann.

(3) Krankenhäuser und Pflegeheime müssen zusätzlich zu den örtlichen Bedienungsvorrichtungen zentrale Bedienungsvorrichtungen für Rauchabzugs-, Feuerlösch-, Brandmelde-, Alarmierungsanlagen haben, die in einem für die Feuerwehr leicht zugänglichen Raum (Brandmelder- und Alarmzentrale) zusammengefasst werden.

(4) Aufzüge müssen mit einer Brandfallsteuerung ausgestattet sein, die durch die automatische Brandmeldeanlage ausgelöst wird. Die Brandfallsteuerung muss sicherstellen, dass die Aufzüge des betroffenen Brandabschnitts das Erdgeschoss oder das diesem nächstgelegene, nicht von der Brandmeldung betroffene Geschoss unmittelbar anfahren und dort mit geöffneten Türen außer Betrieb gehen.

(5) Automatische Brandmeldeanlagen müssen durch technische Maßnahmen gegen Falschalarme gesichert sein. Brandmeldungen müssen von der Brandmelderzentrale unmittelbar und automatisch zur Leitstelle für den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz weitergeleitet werden.

§ 15
Besondere Anforderungen an Räume mit erhöhter Brandgefahr

(1) Räume mit erhöhter Brandgefahr (§ 13 Abs. 4) müssen mindestens zwei möglichst weit auseinander und entgegengesetzt liegende Ausgänge ins Freie oder zu Rettungswegen haben. Ein Ausgang darf auch zu einem benachbarten Raum führen, wenn von diesem ein Rettungsweg oder das Freie unmittelbar erreichbar ist.

(2) In Räumen mit erhöhter Brandgefahr müssen geeignete Feuerlöscheinrichtungen oder Löschdecken zur Bekämpfung von Entstehungsbränden bereitgehalten werden.

(3) Räume mit erhöhter Brandgefahr müssen Einrichtungen haben, durch die Gase, Dämpfe, Nebel, Wrasen und Stäube so beseitigt werden, dass Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen können. Räume dieser Art müssen durch Warnschilder gekennzeichnet sein.

Teil 4
Betriebsvorschriften

§ 16
Rettungswege, Flächen für die Feuerwehr

(1) Rettungswege auf dem Grundstück sowie Zufahrten, Aufstell- und Bewegungsflächen für Einsatzfahrzeuge von Polizei, Feuerwehr und Rettungsdiensten müssen ständig frei gehalten werden. Darauf ist dauerhaft und gut sichtbar hinzuweisen.

(2) Rettungswege in Krankenhäusern und Pflegeheimen müssen ständig frei gehalten werden.

(3) Während des Betriebes müssen alle Türen von Rettungswegen unverschlossen sein; dies gilt nicht für Krankenhäuser des Straf- oder Maßregelvollzugs.

§ 17
Brandschutzordnung, Feuerwehrpläne

(1) Der Betreiber hat im Einvernehmen mit der Brandschutzdienststelle eine Brandschutzordnung aufzustellen und durch Aushang bekannt zu machen. In der Brandschutzordnung sind insbesondere die Erforderlichkeit und die Aufgaben eines Brandschutzbeauftragten und der Kräfte für den Brandschutz sowie die betrieblichen Maßnahmen festzulegen, die zur Rettung Behinderter, insbesondere Rollstuhlbenutzer, erforderlich sind.

(2) Das Betriebspersonal ist bei Beginn des Arbeitsverhältnisses und danach mindestens zweimal jährlich zu unterweisen über

  1. die Lage und die Bedienung der Feuerlöscheinrichtungen und -anlagen, Rauchabzugsanlagen,      Brandmelde- und Alarmierungsanlagen und der Brandmelder- und Alarmzentrale,

  2. die Brandschutzordnung, insbesondere über das Verhalten bei einem Brand oder bei einer Panik, und

  3. die Betriebsvorschriften.

Den Brandschutzdienststellen ist Gelegenheit zu geben, an der Unterweisung teilzunehmen. Über die Unterweisung ist eine Niederschrift zu fertigen, die der Bauaufsichtsbehörde auf Verlangen vorzulegen ist.

(3) Im Einvernehmen mit der Brandschutzdienststelle sind Feuerwehrpläne anzufertigen und der örtlichen Feuerwehr zur Verfügung zu stellen.

(4) In jedem Geschoss sind der Verlauf der Rettungswege, die für die Brandbekämpfung freizuhaltenden Flächen, die Feuermelde- und Feuerlöscheinrichtungen, die Bedienungseinrichtungen der technischen Anlagen für die Brandbekämpfung sowie die Bereiche für Infektionskranke und die Bereiche, in denen mit ionisierenden Strahlen umgegangen wird, in einem Flucht- und Rettungswegeplan im Maßstab von mindestens 1 : 200 darzustellen. Im Raum, in dem die Brandmelderzentrale untergebracht ist, sind der Lageplan mit den Außenanlagen sowie die Flucht- und Rettungswegepläne aller Geschosse anzubringen.

Teil 5
Zusätzliche Bauvorlagen, Prüfungen

 § 18
Zusätzliche Bauvorlagen

 (1) Mit den Bauvorlagen ist ein Brandschutzkonzept vorzulegen, in dem insbesondere die Zahl der Betten, die Art der Unterbringung, die Anordnung der Intensivbereiche, die Anordnung und Bemessung der Rettungswege, die Art der Rettung und die zur Erfüllung der brandschutztechnischen Anforderungen erforderlichen baulichen, technischen und betrieblichen Maßnahmen dargestellt sind.

(2) In den Bauvorlagen ist die Zweckbestimmung der einzelnen Räume und Bereiche anzugeben. Insbesondere sind die Operationsbereiche, die Intensivbereiche, die Bereiche für Infektionskranke und die Bereiche, in denen mit ionisierenden Strahlen umgegangen wird, sowie die für diese Bereiche erforderlichen besonderen baulichen, technischen und betrieblichen Schutz- und Sicherheitsmaßnahmen darzustellen.

(3) Für die nach dieser Verordnung erforderlichen technischen Einrichtungen sind besondere Pläne, Beschreibungen und Nachweise vorzulegen.

(4) Der Verlauf der Rettungswege im Freien, die Zufahrten und die Aufstell- und Bewegungsflächen für die Einsatz- und Rettungsfahrzeuge sind in einem besonderen Außenanlagenplan darzustellen.

§ 19
Prüfungen

(1) Die Bauaufsichtsbehörde hat Krankenhäuser und Pflegeheime in Zeitabständen von höchstens zwei Jahren zu prüfen. Dabei ist auch die Einhaltung der Betriebsvorschriften zu überwachen und festzustellen, ob die vorgeschriebenen wiederkehrenden Prüfungen fristgerecht durchgeführt und etwaige Mängel beseitigt worden sind. Der Heimaufsicht, der Ordnungsbehörde, der Gewerbeaufsicht und der Brandschutzdienststelle ist Gelegenheit zur Teilnahme an den Prüfungen zu geben.

(2) In Jahren, in denen eine Brandverhütungsschau nach § 33 des Brandenburgischen Brand- und Katastrophenschutzgesetzes unter Beteiligung der Bauaufsichtsbehörde durchgeführt wird, entfällt die Prüfung nach Absatz 1.

Teil 6
Schlussvorschriften

§ 20
Anwendung auf bestehende Krankenhäuser und Pflegeheime

(1) Auf die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung bestehenden Krankenhäuser und Pflegeheime sind die Betriebsvorschriften (§§ 16 und 17) und die Vorschriften über Prüfungen (§ 19) dieser Verordnung entsprechend anzuwenden.

(2) Bestehende Krankenhäuser und Pflegeheime sind bis zum 31. Dezember 2005 so nachzurüsten, dass sie den Anforderungen des § 14 entsprechen.

§ 21
Gleichwertigkeit

Bauprodukte, Bauarten und Prüfverfahren, die den in Vorschriften anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum genannten technischen Anforderungen entsprechen, dürfen verwendet werden, wenn das geforderte Schutzniveau in Bezug auf Sicherheit, Gesundheit und Gebrauchstauglichkeit gleichermaßen dauerhaft erreicht und die Verwendbarkeit nachgewiesen wird.

§ 22
In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Potsdam, den 21. Februar 2003

Fußnote: Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften  (ABl. EG Nr. L 204 S. 37), zuletzt geändert durch die Richtlinie 8/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 (ABl. EG Nr. L 217 S. 18), sind beachtet worden.   zurück